Sehr geehrte Mandanten,

wir begrüßen Sie recht herzlich in der kurzen Arbeitswoche nach Ostern. Auch in dieser Woche möchten wir Sie über aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Neuerungen aufgrund der Corona-Pandemie informieren.

1.500€ Zuschuss

Arbeitgeber können in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu 1.500 € steuerfrei gewähren. Der Betrag muss nicht in einer Summe gewährt werden, darf jedoch insgesamt je Arbeitnehmer nicht überschritten werden. Diese Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Aufstockungsbeiträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. (Koordinierter Ländererlass vom 09.04.2020)

Zuwendungen/ Spenden

Sollten Sie Spenden auf Konten von Gemeinden, Städten oder gemeinnützigen Verbänden der Wohlfahrtspflege zur Hilfe in der Corona-Krise leisten, gilt dafür gegenüber dem Finanzamt ein erleichterter Zuwendungsnachweis. Das heißt, dass der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbelege oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking als Nachweis über die Spende genügen. Nähere Informationen erhalten Sie hierzu im koordinierten Ländererlass vom 09.04.2020: Hier können Sie den Erlass einsehen!

Bitte denken Sie daran, diese Unterlagen auch an uns weiterzuleiten, damit wir die Steuerbegünstigungen in Ihren Steuererklärungen berücksichtigen können.

Grundsicherung Einkommen

Sollten Sie als Unternehmer Unterstützungen zur Finanzierung Ihres eigenen Lebensunterhaltes benötigen, möchten wir Sie darüber informieren, dass Sie Leistungen zur Grundsicherung auch bei Ihrem Jobcenter beantragen können. In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 werden bei Neuanträgen zum Arbeitslosengeld II keine Vermögensprüfungen durch das Jobcenter vorgenommen, wenn Sie erklären, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Sie müssen Ihre Selbständigkeit bzw. Ihr Gewerbe dafür nicht abmelden, diese können weiterlaufen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

Ebenso kann das sächsische Sonderprogramm „Sachsen hilft sofort“ in Form eines zinslosen Darlehens zur Grundabsicherung in Anspruch genommen werden. Antragsberechtigt sind Einzelunternehmer (Soloselbständige), Kleinstunternehmen und Freiberufler in Sachsen, mit einem Jahresumsatz bis zu 1 Mio. EUR im Haupterwerb.

Gefördert wird bei Einzelunternehmen/Solo-Selbstständigen und Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft auch der Unternehmerlohn, wenn dieser in den nächsten vier Monaten 6.500 EUR nicht übersteigt. Weitergehende Informationen erhalten Sie hier!

 

Wenn Sie Bedarf an Unterstützung haben, melden Sie sich bitte! Wir helfen Ihnen gern.

 

Ihre DT Steuerberatungsgesellschaft

 

Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung aller verfügbaren Unterlagen kann eine Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nicht übernommen werden.