Aktuelle rechtliche und wirtschaftliche Neuerungen aufgrund der Corona-Pandemie
Die Bundesregierung hat am Freitag, den 13.03.2020, das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Hier die wichtigsten Kernpunkte für Sie:
- Herabsetzung der Schwelle auf mindestens 10 Prozent der Beschäftigten (bisher 30 Prozent), die vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten.
- Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
Des Weiteren hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus beschlossen. Hiermit soll die Liquidität der Unternehmen zum einen durch steuerliche Liquiditätshilfen und andererseits durch den Zugang zu günstigen Krediten gestärkt werden.
Kredite – Fördermittel
Bestehende Programm für Liquiditätshilfen werden ausgeweitet. Insbesondere:
- Lockerung der Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit – Universell
- KfW-Kredit für Wachstum wird umgewandelt und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich für größere Unternehmen bis 5 Milliarden (bisher 2 Milliarden) Umsatz zur Verfügung gestellt
- Bürgschaftshöchstbetrag bei den Bürgschaftsbanken wird auf 2,5 Millionen Euro erhöht
- das bisher auf strukturschwache Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm wird regional geöffnet
- zusätzliche Sonderprogramme für Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten
- Stellung von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen)
Steuerliche Maßnahmen – Finanzamt
Wenn es in Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen kommt, stehen auch verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter zur Verfügung.
Im Einzelnen wurden folgende Maßnahmen beschlossen:
- Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer auf Antrag
- Gewährung von Stundungen fälliger Steuerzahlungsbeträge, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde
- vorübergehender Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändungen) und Verzicht auf Festsetzung von Säumniszuschlägen bis zum 31.12.2020
Nach Auskunft der Steuerberaterkammer Sachsen bereitet das Bundesministerium der Finanzen zu den beschlossenen steuerlichen Maßnahmen aktuell ein Schreiben zur praktischen Umsetzung vor. Sobald uns dieses vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren.
Haben Sie Fragen zu diesen Themen? Sprechen Sie uns an – wir stehen Ihnen mit unserem Wissen und Know How gern beratend zur Seite.
Ihre DT Steuerberatungsgesellschaft
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung aller verfügbaren Unterlagen kann eine Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nicht übernommen werden.