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Pflichtangaben in der Rechnungen (neu hinzugekommene Angaben rot bzw.
fett hervorgehoben):
-
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG; Erleichterungen durch §
31 Abs. 2 und 3 UStDV),
-
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG),
-
Ausstellungsdatum (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG),
-
fortlaufende Rechnungsnummer (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG),
-
Menge und
Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen
Leistung (§ 14 Abs. 4 Nr. UStG; Erleichterungen durch § 31 Abs. 3
UStDV)
-
Zeitpunkt
der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Anzahlungen der
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts (sofern nicht mit
Ausstellungsdatum identisch) (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG); als
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann der
Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird
(§ 31 Abs. 4 UStDV),
-
nach
Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im
Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits
im Entgelt berücksichtigt ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG), und
-
der
anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende
Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf,
dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung
gilt (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG).
Besondere Vorschriften bestehen u.a. bei Fahrausweisen,
Fahrzeuglieferungen, innergemeinschaftlichen Beförderungen,
innergemeinschaftlichen Lieferungen (auch neuer Fahrzeuge, Übergang
der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStDV). |
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Pflichtangaben in der Rechnungen (neu hinzugekommene Angaben rot bzw.
fett hervorgehoben):
-
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
-
Ausstellungsdatum
-
Menge und
Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen
Leistung
und
das
Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
sowie den anzuwendenden Steuersatz bzw. den Hinweis auf eine
Steuerbefreiung oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis
darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
Steuerbefreiung gilt.
Die Vorschriften zur Kleinbetragsrechnung gelten nicht für
Rechnungen über Leistungen nach § 3c und 6a UStG sowie in Fällen, in
denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (§ 13b UStG). |