Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer
sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten
Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das
zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuervoranmeldungen und
Lohnsteueranmeldungen müssen
grundsätzlich bis zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf
elektronischem Weg) abgegeben werden.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag
oder Feiertag, ist der nächste Werktag
der Stichtag. Bei einer Säumnis der
Zahlung bis zu drei Tagen werden keine
Säumniszuschläge erhoben. Eine
Überweisung muss so frühzeitig erfolgen,
dass die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit
erfolgt.
Für den abgelaufenen Monat.
Für den abgelaufenen Monat; bei
Dauerfristverlängerung für den
vorletzten Monat.
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.